Mit Beweisanordnungsverfügung vom 4. Oktober 2022 sei der Beklagte erneut aufgefordert worden, die in der Verfügung vom 11. März 2022 aufgeführten Unterlagen einzureichen; der Beklagte sei weiter inaktiv geblieben, gleichermassen das Bezirksgericht Brugg. Genau deshalb habe die Klägerin dann am 24. April 2023 in einem formellen Gesuch die Edition von Unterlagen durch das Steueramt Q._____, die Grundbuchämter R._____ und S._____ und die D._____ GmbH verlangt; diesem Gesuch sei nach "gewohntem Muster" wiederum weder zeitnah noch nach weiterer klägerischer Eingabe vom 25. Juli 2023 entsprochen worden.