aktuellen Wert aller in der Klage erwähnten Liegenschaften beantragt; diesem Antrag habe das Bezirksgericht Brugg weder zeitnah noch irgendeinmal später entsprochen. Mit Beweisanordnungsverfügung vom 11. März 2022 sei der Beklagte zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert worden, welcher Aufforderung er auch innert erstreckter Frist nicht einmal teilweise "entsprochen" habe; interveniert habe das Bezirksgericht Brugg unter Prozessleitung der damaligen Gerichtspräsidentin nie. Mit Beweisanordnungsverfügung vom 4. Oktober 2022 sei der Beklagte erneut aufgefordert worden, die in der Verfügung vom 11. März 2022 aufgeführten Unterlagen einzureichen;