Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2023.47 (OF.2019.8) Art. 76 Entscheid vom 20. November 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Klägerin und A._____, Gesuchstellerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Brunner, […] Gesuchs- C._____, Gerichtspräsidentin Brugg, gegnerin 1 Untere Hofstatt 4, 5201 Brugg Gesuchs- Bezirksgericht Brugg gegner 2 Untere Hofstatt 4, 5201 Brugg Gegenstand Ausstandsgesuch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Klage vom 17. Januar 2019 machte die Klägerin gegen den Beklagten beim Bezirksgericht Brugg die Scheidungsklage rechtshängig (Verfahren OF.2019.8). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. September 2023 reichte die Klägerin beim Bezirksge- richt Brugg (Präsidium) ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsiden- tin des Bezirksgerichts Brugg sowie "das Bezirksgericht Brugg in dessen Gesamtheit" ein. 2.2. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg überwies das Aus- standsgesuch mit Stellungnahme vom 28. September 2023 an das Ober- gericht und beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs. 2.3. Der Beklagte nahm, nachdem er vom Ausstandsgesuch der Klägerin Kenntnis erlangt hatte, unaufgefordert dazu Stellung (Eingabe vom 9. Ok- tober 2023). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zuständig zur Beurteilung eines in einer Angelegenheit des ZGB gegen eine Abteilung eines Bezirksgerichts in seiner Mehrheit oder Gesamtheit gerichteten Ausstandsgesuchs ist das Obergericht, 3. Zivilkammer (§ 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO; Geschäftsordnung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 3 lit. g). Die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs erfolgt im summari- schen Verfahren (BGE 145 III 469 Regesten; BGE 4A_573/2021 E. 4). 2. Das von ihr gestellte Ausstandsbegehren begründet die Klägerin im We- sentlichen damit, dass die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg das Kriterium der uneingeschränkten und unvoreingenommen Objektivität nicht mehr erfülle, nachdem das Scheidungsverfahren seit 2019 und damit mehr als vier Jahre rechtshängig sei, und die Gerichtspräsidentin bzw. de- ren Vorgängerin das Verfahren nicht geboten speditiv und insoweit nicht prozesskonform geführt hätten. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 habe die Klä- gerin formell die gerichtliche Einholung von Verkehrswertschätzungen zum -3- aktuellen Wert aller in der Klage erwähnten Liegenschaften beantragt; die- sem Antrag habe das Bezirksgericht Brugg weder zeitnah noch irgendein- mal später entsprochen. Mit Beweisanordnungsverfügung vom 11. März 2022 sei der Beklagte zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert worden, welcher Aufforderung er auch innert erstreckter Frist nicht einmal teilweise "entsprochen" habe; interveniert habe das Bezirksgericht Brugg unter Pro- zessleitung der damaligen Gerichtspräsidentin nie. Mit Beweisanordnungs- verfügung vom 4. Oktober 2022 sei der Beklagte erneut aufgefordert wor- den, die in der Verfügung vom 11. März 2022 aufgeführten Unterlagen ein- zureichen; der Beklagte sei weiter inaktiv geblieben, gleichermassen das Bezirksgericht Brugg. Genau deshalb habe die Klägerin dann am 24. April 2023 in einem formellen Gesuch die Edition von Unterlagen durch das Steueramt Q._____, die Grundbuchämter R._____ und S._____ und die D._____ GmbH verlangt; diesem Gesuch sei nach "gewohntem Muster" wiederum weder zeitnah noch nach weiterer klägerischer Eingabe vom 25. Juli 2023 entsprochen worden. Da die Gerichtspräsidentin des Bezirksge- richts Brugg und deren Vorgängerin sich nicht verpflichtet gesehen hätten, prozessuale Eingaben zu prüfen und insoweit prozessuale Zurückhal- tung/Inaktivität bevorzugt hätten, habe die Klägerin nicht nur das Vertrauen in die Gerichtspräsidentin als Prozessleiterin, sondern auch das Vertrauen in alle Richterinnen und Richter am Bezirksgericht Brugg verloren. Sie lehne damit auch das Bezirksgericht Brugg in dessen Gesamtheit als be- fangen ab. 3. Das Ausstandsgesuch erweist sich als ohne Weiteres unbegründet: 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich ein Ausstandsbegehren nur gegen (unter Umständen auch sämtliche) Mitglieder einer Behörde als Individuen, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten kann. Ein Ausstandsbegehren gegen eine Behörde ist unzulässig; darauf ist nicht einzutreten (BGE 8C_102/2011 E. 2.2; 1B_17/2007 E. 4). Die Klägerin verlangt nebst dem Ausstand der Gerichtspräsidentin des Be- zirksgerichts Brugg (vgl. dazu E. 3.3 nachstehend) ohne substanziierte Be- gründung auch den Ausstand des Bezirksgerichts Brugg "in seiner Ge- samtheit". Das subjektive Empfinden der Klägerin, wonach sie wegen der Prozessleitung das Vertrauen in alle Richterinnen und Richter am Bezirks- gericht Brugg verloren haben will, reicht für den Anschein der Befangenheit nicht aus. Damit fordert sie – in unzulässiger Weise – den Ausstand eines (nicht einmal klar bezeichneten) Personenkollektivs und somit eine unzu- lässige pauschale Ablehnung eines Gerichts, weshalb insoweit nicht auf das Ausstandsgesuch einzutreten ist. -4- 3.2. Im Ausstandsbegehren wird mehrfach auf die Versäumnisse der Vorgän- gerin von Gerichtspräsidentin C._____ hingewiesen. Soweit die Klägerin damit auch den Ausstand der ersteren verlangen wollte, wäre auf das Ge- such mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, nachdem diese nicht mehr am Bezirksgericht Brugg tätig und deshalb nicht mehr mit dem Scheidungsverfahren der Parteien befasst ist. 3.3. 3.3.1. Die Ausstandsgründe bezwecken die Sicherstellung, dass ein Urteil durch einen unparteiischen Richter bzw. ein unparteiisches Gericht gefällt wird, d.h. nicht durch einen Richter bzw. ein Gericht, der/das den Parteien nicht neutral gegenübersteht, sondern einer Partei zugeneigt und/oder der Ge- genpartei gegenüber voreingenommen sein könnte. Der Anspruch auf ei- nen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst dagegen nicht auch die Garantie eines jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richters. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Vor- eingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahms- weise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Rich- terpflichten darstellen (WEBER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 47 ZPO, m.H. auf die Rechtsprechung). 3.3.2. Die Klägerin macht keine Gründe geltend, die auch nur geeignet wären, Gerichtspräsidentin C._____ als befangen erscheinen zu lassen. Dieser wird einzig vorgeworfen, das Verfahren nicht geboten speditiv und insoweit nicht prozesskonform geführt zu haben. Der Sache nach rügt die Klägerin damit eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots, wogegen sie sich mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO zur Wehr setzen könnte. Da eine (ungerechtfertigte) Verfahrensverzögerung grundsätzlich eine Pflichtverletzung ist, die sich potentiell auf beide Parteien negativ auswirkt, ist sie als solche kaum ge- eignet, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Im vorliegenden Verfahren versucht die Klägerin einen Befangenheitsgrund zu konstruie- ren, indem sie ausführt, dass das "beanstandete Vorgehen" und die "kriti- sierte 'Zurückhaltung' einzig und nur" dem Beklagten zum Vorteil gereicht habe, indem er zwischenzeitlich bereits über vier Jahre immer noch keine güterrechtliche Ausgleichszahlung an die Klägerin habe veranlassen müs- sen. Für die Bejahung einer Befangenheit von Gerichtspräsidentin C._____ -5- bzw. des Anscheins davon genügt eine solche Behauptung nicht, dies umso weniger, als vorliegend bestritten ist, dass die bisherige lange Pro- zessdauer bzw. allfällige "Zurückhaltung" einzig dem Beklagten zum Vorteil gereicht haben soll (vgl. dessen Eingabe vom 9. Oktober 2023 S. 2, wo- nach auch er an einem speditiven Verfahren interessiert sei, nachdem er "immerhin" der Klägerin gestützt auf einen Eheschutzentscheid aus dem Jahr 2016 monatlich Unterhalt von Fr. 4'500.00 zahle und ihr zusätzlich Mietzinseinnahmen in der Höhe von Fr. 2'000.00 aus den von ihm kosten- los verwalteten gemeinsamen Liegenschaften garantiere; vgl. auch die Ein- gabe des Beklagten vom 21. Februar 2023 [act. 403 ff.], worin dieser um Fortführung des Verfahrens ersuchte). Die kritisierte Verfahrensverzöge- rung betrifft somit beide Parteien gleichermassen, weshalb sich daraus keine Befangenheit der Gerichtspräsidentin ableiten lässt. Dazu kommt, dass die im Gesuch unter den Spiegelstrichen 2 und 3 ge- nannten "Zurückhaltungen" nicht Gerichtspräsidentin C._____, sondern deren Vorgängerin betreffen. Deren Prozessleitung ist indessen nicht Ge- richtspräsidentin C._____ anzurechnen. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern Gerichtspräsidentin C._____, die am 3. Januar 2023 ihr Amt aufgenommen hat, durch ihre bisherige Prozesslei- tung gegenüber der Klägerin befangen erscheinen soll. Vielmehr hat sie mit Verfügung vom 9. Mai 2023 (act. 432) auf den 14. November 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen und dem neusten Editionsbegehren der Klä- gerin vom 24. April 2023 (act. 419 ff.) mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (act. 437 ff.) weitestgehend entsprochen. Die auf den 14. November 2023 angesetzte Verhandlung wurde nun, unter anderem auf Verlangen der Klä- gerin, wegen ihres unbegründeten Ausstandsgesuchs abgesetzt (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 27. Oktober 2023). 3.4. Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrags ist dem Beklagten keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -6- 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung: Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 20. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella