3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Matthias Fricker, die für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht auf Fr. 570.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt Matthias Fricker aus der Obergerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)