2.2. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgerichts, soweit sein Gesuch nicht gegenstandlos geworden ist, die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Matthias Fricker als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. - 14 - 2.3. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.