Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, sind die Rechtsbegehren der Beklagten offensichtlich aussichtslos. Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen, soweit es (in Bezug auf die Gerichtskosten) nicht gegenstandlos geworden ist. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Muri vom 14. Juni 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: