2.4.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben (siehe oben). Damit werden die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gegenstandslos. Im Übrigen gereicht es dem Kläger nicht zum Nachteil, dass er kein Gesuch um Gewährung eines Prozesskostenvorschusses gegen die Beklagte gestellt hat, da eine entsprechende Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht vorhanden ist. Aufgrund offensichtlicher Bedürftigkeit des Klägers ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Parteikosten zu bewilligen und sein Vertreter als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.