2.3. Auf das mit Eingabe vom 27. November 2023 gestellte Prozesskostenvorschussbegehren der Beklagten ist nicht einzutreten. Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung dieses in die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts fallenden gestellten Begehrens funktionell nicht zuständig (vgl. statt vieler: Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2023.33 vom 1. Mai 2023 E. 2.3). 2.4. 2.4.1. Beide Parteien ersuchen für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.