Parteientschädigung von Fr. 2'600.00 (siehe erster Obergerichtsentscheid E. 8) eine solche von gerundet Fr. 3'170.00, sodass die Beklagte dem Kläger für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 570.00 (Fr. 3'170.00 - Fr. 2'600.00) zu entrichten hat. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers (vgl. unten) dieser Betrag aus der Obergerichtskasse zu ersetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).