Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'630.00, einem Abzug von 20 % (Fr. 726.00) für die entfallene Verhandlung, einem Zuschlag von insgesamt 5 % (Fr. 181.50) für die entschädigungspflichtigen zusätzlichen Eingaben im ersten Berufungsverfahren, einem weiteren Zuschlag von insgesamt 20 % (Fr. 726.00) für die Eingaben im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht, einem Abzug von 25 % (Fr. 952.88) für das Rechtsmittelverfahren, einer Auslagenpauschale von 3 % (Fr. 85.76) und 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 226.72) resultiert somit anstelle einer - 11 -