Der Kläger hat im Verfahren nach Rückweisung Noven vorgetragen, welche nicht berücksichtigt werden konnten (vorne E. 1.4). Insoweit erweisen sich die entsprechenden Eingaben nicht als notwendig und damit auch nicht als entschädigungspflichtig. Für seine Eingaben im Verfahren nach Rückweisung ist insgesamt ein Zuschlag von 20 % zu gewähren.