1.6. Das Bundesgericht erwog, die Höhe des Fehlbetrages hänge vom anrechenbaren Einkommen der Beklagten ab und stehe derzeit noch nicht fest (Rückweisungsentscheid E. 4.1 S. 10). Im Fall von C._____ betrage die Hälfte des Barunterhalts ohne Berücksichtigung der Kosten für die Fremdbetreuung in der Phase 1 Fr. 438.50, sodass in dieser Phase kein Fehlbetrag resultiere. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden (Rückweisungsentscheid E. 4.4 S. 12). 1.7. Da das hypothetische Einkommen mit demjenigen gemäss erstem Obergerichtsentscheid angenommenen tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, erübrigt sich eine Neuberechnung des Fehlbetrags.