Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die heute 46-jährige, gesunde Beklagte nicht eine Vollzeitstelle hätte finden können. Der blosse Umstand, dass sie seit der Geburt von C._____ nicht mehr im kaufmännischen Bereich erwerbstätig war, stand der Möglichkeit einer Vollzeitanstellung nicht entgegen, zumal es ihr auch möglich gewesen wäre, pensumsergänzend eine weitere Stelle – sei es im kaufmännischen Bereich oder als Masseurin – anzunehmen. Die Beklagte hat denn auch keinerlei Bewerbungsbemühungen eingereicht. Es ist davon -9- auszugehen, dass sich die Beklagte nicht ernsthaft um eine höherprozentige oder eine weitere Stelle bemüht hat.