Sodann beurteilt sich die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien wie Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc. (BGE 144 III 481 E. 4.7.8 mit Hinweisen). Die Beklagte behauptet weder vor Vorinstanz noch mit ihrer Berufung noch im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht gesundheitliche Probleme, eine ungenügende Ausbildung oder ein ungünstiges Alter. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die heute 46-jährige, gesunde Beklagte nicht eine Vollzeitstelle hätte finden können.