Das Vorbringen der Beklagten, sie habe im Jahr 2022 durchschnittlich bloss ein Einkommen von Fr. 3'324.80 und im Jahr 2023 ein solches von Fr. 3'658.80 erzielt und ihr sei es nachweislich nicht möglich gewesen, das von der Vorinstanz festgelegte Einkommen zu erzielen, weshalb vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen sei (Eingabe der Beklagten vom 27. November 2023 S. 7 f.), geht daher fehl, hat sie doch nicht durchgehend in einem Pensum von 100 % gearbeitet (siehe Tabelle oben). Sodann beurteilt sich die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien wie Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc. (BGE 144 III 481 E. 4.7.8 mit Hinweisen).