1.5. 1.5.1. Wie sich aus den Lohnabrechnungen und dem korrigierten Lohnausweis für das Jahr 2022 (Beilagen 1 und 7 der Eingabe der Beklagten vom 27. November 2023) ergibt, hat die Beklagte – entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Eingabe vom 14. November 2023 S. 4) – im gesamten Jahr 2022 weder eine Gratifikation noch einen 13. Monatslohn erhalten. Wie die Beklagte ausgeführt hat und sich mit den eingereichten Lohnabrechnungen für die Jahre 2022 und 2023 und dem Lohnausweis für das Jahr 2022 deckt (Beilagen 1, 3 und 7 der Eingabe der Beklagten vom 27. November 2023), bestanden ab Rechtskraft Scheidungspunkt folgende Nettoeinkommen und Pensen: