1.3. Das Bundesgericht hat erwogen, das Obergericht hätte abklären müssen, ob die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf einen 13. Monatslohn habe bzw. ob die vereinbarte Gratifikation simuliert sei. Der im angefochtenen Entscheid vom Obergericht rekapitulierte Sachverhalt erlaube -7-