4.2. Am 30. August 2023 hiess das Bundesgericht (Urteil 5A_107/2023) die Beschwerde teilweise gut und hob Dispositiv-Ziffer 2.1 des Urteils des Obergerichts vom 19. Dezember 2022 auf. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. 5. 5.1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 an das Obergericht stellte der Kläger folgende Anträge: -4- 1. Es sei der Schluss-Rapport der E._____ GmbH vom 15. Juli 2023 zu den Akten zu nehmen. 2. Die Berufung sei abzuweisen.