ab Phase 7: 1. Mai 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Für C._____ Fr. 505.00 (Fr. 145.00) Für D._____ Fr. 505.00 (Fr. 145.00) -3- 4. 4.1. Gegen dieses Urteil gelangte die Beklagte mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Februar 2023 an das Bundesgericht. Sie beantragte, das Urteil des Obergerichts teilweise aufzuheben und den Unterhalt sowie die fehlende Differenz zum gebührenden Unterhalt (im Folgenden in Klammer gesetzt) wie folgt festzulegen: