3. 3.1. Die Beklagte erhob am 8. April 2022 gegen dieses Urteil Berufung. Unter anderem verlangte sie die Feststellung, dass sie nicht in der Lage sei, Unterhalt an die beiden Kinder zu bezahlen. 3.2. Mit Urteil vom 19. Dezember 2022 hiess das Obergericht die Berufung der Beklagten teilweise gut und verpflichtete sie mit Dispositiv-Ziffer 2.1 zu den folgenden Unterhaltsbeiträgen, zuzüglich allfällig von ihr bezogener Kinderzulagen, und wies die Beträge aus, die jeweils zum gebührenden Unterhalt fehlten (im Folgenden in Klammer gesetzt): Phase 1: Rechtskraft Scheidungspunkt bis 31. Juli 2022 Für C._____ Fr. 438.50 (Fr. 438.00) Für D._____ Fr. 500.00 (Fr. 140.00)