2. Am 26. August 2019 reichte der Kläger die Scheidungsklage ein, in Folge derer das Bezirksgericht Muri das erstinstanzliche Scheidungsverfahren durchführte. Am 14. Juni 2021 schied dieses die Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB, beliess die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, teilte die Obhut über C._____ und D._____ dem Kläger zu, regelte das Besuchsrecht der Beklagten, verpflichtete diese zur Leistung von Kinderunterhalt in acht Phasen und stellte den Betrag fest, der zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt.