Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2023.45 (OF.2019.53) Urteil vom 29. April 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Walker Kläger A._____, geboren am tt.mm.1985, von Q._____ und R._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, […] Beklagte B._____, geboren am tt.mm.1978, von S._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Senn, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2011 vor dem Zivilstandsamt T._____. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne C._____, geb. tt.mm.jjjj, und D._____, geb. tt.mm.jjjj, hervor. 2. Am 26. August 2019 reichte der Kläger die Scheidungsklage ein, in Folge derer das Bezirksgericht Muri das erstinstanzliche Scheidungsverfahren durchführte. Am 14. Juni 2021 schied dieses die Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB, beliess die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, teilte die Obhut über C._____ und D._____ dem Kläger zu, regelte das Besuchsrecht der Beklagten, verpflichtete diese zur Leistung von Kinderunterhalt in acht Phasen und stellte den Betrag fest, der zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt. 3. 3.1. Die Beklagte erhob am 8. April 2022 gegen dieses Urteil Berufung. Unter anderem verlangte sie die Feststellung, dass sie nicht in der Lage sei, Unterhalt an die beiden Kinder zu bezahlen. 3.2. Mit Urteil vom 19. Dezember 2022 hiess das Obergericht die Berufung der Beklagten teilweise gut und verpflichtete sie mit Dispositiv-Ziffer 2.1 zu den folgenden Unterhaltsbeiträgen, zuzüglich allfällig von ihr bezogener Kinder- zulagen, und wies die Beträge aus, die jeweils zum gebührenden Unterhalt fehlten (im Folgenden in Klammer gesetzt): Phase 1: Rechtskraft Scheidungspunkt bis 31. Juli 2022 Für C._____ Fr. 438.50 (Fr. 438.00) Für D._____ Fr. 500.00 (Fr. 140.00) Phasen 2 und 3: 1. August 2022 - bis 31. August 2024 Für C._____ Fr. 512.00 (Fr. 516.00) Für D._____ Fr. 438.00 (Fr. 202.00) Phasen 4 und 5: 1. September 2024 bis 31. Juli 2028 Für C._____ Fr. 455.00 (Fr. 573.00) Für D._____ Fr. 581.00 (Fr. 259.00; Fr. 59.00 ab 1. August 2027) Phase 6: 1. August 2028 – 30. April 2030 Für C._____ Fr. 532.00 (Fr. 118.00) Für D._____ Fr. 522.00 (Fr. 118.00) ab Phase 7: 1. Mai 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Für C._____ Fr. 505.00 (Fr. 145.00) Für D._____ Fr. 505.00 (Fr. 145.00) -3- 4. 4.1. Gegen dieses Urteil gelangte die Beklagte mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Februar 2023 an das Bundesgericht. Sie beantragte, das Urteil des Obergerichts teilweise aufzuheben und den Unterhalt sowie die fehlende Differenz zum gebührenden Unterhalt (im Folgenden in Klammer gesetzt) wie folgt festzulegen: Phase 1: April 2022 - 31. Juli 2022 Für C._____ Fr. 123.35 (Fr. 315.15 [438.50 - 123.35]) Für D._____ Fr. 124.85 (Fr. 515.15 [640.00 - 124.85]) Phase 2 und 3: 1. August 2022 - bis 31. August 2024 Für C._____ Fr. 175.00 (Fr. 339.00 [514.00 - 175.00]) Für D._____ Fr. 101.00 (Fr. 539.00 [640.00 - 101.00]) Phasen 4: 1. September 2024 - 31. Juli 2027 Für C._____ Fr. 110.00 (Fr. 404.00 [514.00 - 110.00]) Für D._____ Fr. 236.00 (Fr. 604.00 [840.00 - 236.00]) Phase 5: 1. August 2027 - 31. Juli 2028 Für C._____ Fr. 110.00 (Fr. 404.00 [514.00 - 110.00) Für D._____ Fr. 236.00 (Fr. 404.00 [640.00 - 236.00]) Phase 6: 1. August 2028 - 30. April 2030 Für C._____ Fr. 162.00 (Fr. 488.00 [650.00 - 162.00]) Für D._____ Fr. 152.00 (Fr. 488.00 [640.00 - 152.00]) Ab Phase 7: 1. Mai 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Für C._____ Fr. 108.00 (Fr. 542.00 [650.00 - 108.00]) Für D._____ Fr. 108.00 (Fr. 542.00 [650.00 - 108.00]) Zudem stellte sie bezifferte Eventualanträge für den Fall, dass ihr ein Arbeitspensum von 100 % (ohne 13. Monatslohn) angerechnet werde. In einem weiteren Eventualantrag beantragte sie, die Sache zur Neu- beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 4.2. Am 30. August 2023 hiess das Bundesgericht (Urteil 5A_107/2023) die Beschwerde teilweise gut und hob Dispositiv-Ziffer 2.1 des Urteils des Obergerichts vom 19. Dezember 2022 auf. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. 5. 5.1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 an das Obergericht stellte der Kläger folgende Anträge: -4- 1. Es sei der Schluss-Rapport der E._____ GmbH vom 15. Juli 2023 zu den Akten zu nehmen. 2. Die Berufung sei abzuweisen. 3. Es sei dem Kläger für das weitere Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt sei zu seinem unentgeltlichen Rechts- vertreter zu ernennen. 5.2. Am 14. November 2023 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein mit den Anträgen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2.1. des Urteils des Obergerichts vom 19. Dezember 2022 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 5.3. Am 20. und 27. November 2023 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein. 5.4. Mit Eingabe vom 27. November 2023 nahm die Beklagte Stellung zum Urteil des Bundesgerichts und beantragte: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich vorschüssig je folgende Unterhaltsbeiträge (davon Betreuungsunterhalt jeweils CHF. 0.00) zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen zu bezahlen: Phase 1: 25. April 2022 bis 31. Juli 2022 Für C._____ CHF 170.95 Für D._____ CHF 171.60 Phasen 2 und 3: 01. August 2022 bis 31. August 2024 (gemittelt) Für C._____ CHF 188.20 Für D._____ CHF 161.30 Phasen 4 und 5: 01. September 2024 bis 31. Juli 2028 Für C._____ CHF 161.45 Für D._____ CHF 201.85 Phase 6: 01. August 2028 bis 30. April 2030 Für C._____ CHF 178.65 Für D._____ CHF 176.80 Ab Phase 7: 01. Mai 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Für C._____ CHF 169.00 -5- Für D._____ CHF 169.00 2. Mit den unter Ziffer 1. festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ und D._____ pro Monat um folgende Beträge (davon Betreuungsunterhalt jeweils CHF 0.00) nicht gedeckt: Phase 1: April 2022 bis 31. Juli 2022 Für C._____ CHF 267.55 Für D._____ CHF 268.40 Phasen 2 und 3: 01. August 2022 bis 31. August 2024 (gemittelt) Für C._____ CHF 325.80 Für D._____ CHF 278.70 Phasen 4 und 5: 01. September 2024 bis 31. Juli 2028 Für C._____ CHF 352.55 Für D._____ CHF 438.15 Phase 6: 01. August 2028 bis 30. April 2030 Für C._____ CHF 471.35 Für D._____ CHF 463.20 Ab Phase 7: 01. Mai 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Für C._____ CHF 480.00 Für D._____ CHF 480.00 3. Der Kläger sei zu verpflichten der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss im Betrag von CHF 4'000.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als deren unent- geltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Klägers. 5.5. Am 27. November 2023 reichte die Beklagte zudem eine Stellungnahme zur Eingabe des Klägers vom 3. Oktober 2023 ein. Am 4. Dezember 2023 reichte sie ferner eine Stellungnahme zur Eingabe des Klägers vom 14. November 2023 ein. 5.6. Am 13. Dezember 2023, 3. Januar 2024 und 26. Februar 2024 reichte der Kläger je eine weitere Eingabe ein. Die Beklagte reichte am 10. Januar 2024 ebenfalls eine weitere Eingabe ein. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesgericht hat die gegen das Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2022 erhobene Beschwerde mit Urteil 5A_107/2023 vom 30. August 2023 teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2.1 aufge- hoben. Neu zu befinden ist somit über den Kinderunterhalt. 1.2. Nach der Rechtsprechung bindet ein bundesgerichtlicher Rückweisungs- entscheid sowohl das Bundesgericht selbst als auch die kantonalen Instanzen (BGE 135 III 334 E. 2. und E. 2.1 mit Hinweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien verwehrt, die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungs- entscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen). Wird die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurückgewiesen, so bedeutet dies nicht, dass auf jegliche verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen zurückgekommen werden könnte (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen). Die Bindungswirkung bringt es mit sich, dass der Beurteilung des Rechtsstreits grundsätzlich kein anderer als der bisherige Sachverhalt unterstellt werden darf. Die Neubeurteilung beschränkt sich auf den Rahmen und die Elemente des Sachverhalts, zu deren Klärung die Sache im Rückweisungsentscheid zurückgewiesen wurde (vgl. BGE 131 III 91 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben allenfalls zulässige Noven, die sich indes im Rahmen jenes Tatsachen- komplexes bewegen müssen, welchen die Vorinstanz nach Massgabe des Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen hat. Erforscht das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO), kann es auch im Berufungsverfahren uneingeschränkt (echte und unechte) Noven berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Damit darf das Ober- gericht auf Tatsachen abstellen, die sich nach dem seinerzeit aufge- hobenen Entscheid des Obergerichts zugetragen haben, sofern diese Tatsachen im Zusammenhang mit der Umsetzung des bundesgerichtlichen Auftrags stehen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.3. Das Bundesgericht hat erwogen, das Obergericht hätte abklären müssen, ob die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf einen 13. Monatslohn habe bzw. ob die vereinbarte Gratifikation simuliert sei. Der im ange- fochtenen Entscheid vom Obergericht rekapitulierte Sachverhalt erlaube -7- zudem nicht die Feststellung, dass die Beklagte in jedem Monat zu 100 % beschäftigt sei und ein Einkommen von Fr. 4'560.00 erzielen könne. Die Sache sei deshalb auch zur Klärung dieses Punktes an das Obergericht zurückzuweisen. Liege keine vollzeitliche Beschäftigung vor, sei über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu befinden bzw. zu prüfen, ob es diesbezüglich beim hypothetischen Einkommen von Fr. 4'000.00 bleibe, welches die erste Instanz der Beklagten angerechnet habe (Rückweisungsentscheid E. 3.5.2 E. S. 10). 1.4. Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts ist einzig die Höhe des (allenfalls hypothetischen) Einkommens der Beklagten fest- zustellen. Soweit die Parteien im Rückweisungsverfahren Ausführungen zum Grundbetrag und den Wohnkosten der Beklagten machen (Eingabe vom 3. Oktober 2023 S. 2; Eingabe vom 14. November 2023 S. 6; Eingabe vom 27. November 2023 S. 1 f.; Eingabe vom 4. Dezember 2023 S. 6; Eingabe vom 13. Dezember 2023 S. 4; Eingabe vom 10. Januar 2024 S. 4), sind diese als unzulässige Noven nicht zu beachten, bewegen sich diese doch ausserhalb jenes Tatsachenkomplexes, den das Obergericht nach Massgabe des Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen hat. 1.5. 1.5.1. Wie sich aus den Lohnabrechnungen und dem korrigierten Lohnausweis für das Jahr 2022 (Beilagen 1 und 7 der Eingabe der Beklagten vom 27. November 2023) ergibt, hat die Beklagte – entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Eingabe vom 14. November 2023 S. 4) – im gesamten Jahr 2022 weder eine Gratifikation noch einen 13. Monatslohn erhalten. Wie die Beklagte ausgeführt hat und sich mit den eingereichten Lohn- abrechnungen für die Jahre 2022 und 2023 und dem Lohnausweis für das Jahr 2022 deckt (Beilagen 1, 3 und 7 der Eingabe der Beklagten vom 27. November 2023), bestanden ab Rechtskraft Scheidungspunkt folgende Nettoeinkommen und Pensen: Zeitraum Nettolohn (in Fr.) Pensum April 2022 - September 2022 4'211.35 100 % Oktober 2022 2'447.20 60 % November 2022 2'864.72 70 % Dezember 2022 2'447.20 60 % Januar 2023 4'000.42 100 % Februar 2023 4'000.42 100 % März 2023 - Mai 2023 4'000.00 100 % Juni 2023 - Oktober 2023 3'317.42 80 % Per 31. Oktober 2023 wurde das Arbeitsverhältnis sodann gekündigt (Eingabe der Beklagten vom 27. November 2023 S. 6; Beilage 4 der Eingabe der Beklagten vom 27. November 2023). -8- Das Pensum der Beklagte hat zwischen 60 % und 100 % variiert, wobei sie bei einem Pensum von 100 % rund Fr. 4'000.00 netto verdient hat. Da somit keine vollzeitliche Beschäftigung vorliegt, ist gestützt auf den Rück- weisungsentscheid über die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens zu befinden bzw. zu prüfen, ob es diesbezüglich beim hypo- thetischen Einkommen von Fr. 4'000.00 bleibt, welches die erste Instanz der Beklagten angerechnet hat (Rückweisungsentscheid E. 3.5.2 E. S. 10). 1.5.2. Wie die Vorinstanz festgestellt hat und unbestritten blieb, hat die Beklagte eine KV-Lehre absolviert und ist diplomierte Masseurin. Seit der Geburt von C._____ war sie jedoch nicht mehr im kaufmännischen Bereich tätig (angefochtener Entscheid E. 9.5.3). Die Vorinstanz erwog weiter, aufgrund ihrer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung, ihrer Erfahrung im Treuhand- und Exportwesen und als Direktionsassistentin sowie ihres Alters sei es nach Ermessen des Gerichts durchaus möglich, dass die Beklagte als KV-Angestellte wieder Fuss fassen könne. Dabei sei ermessensweise von einem Einkommen von Fr. 4'000.00 auszugehen. Das hypothetische Einkommen werde bewusst tief angesetzt, um der langen Absenz auf dem Arbeitsmarkt bei einem Wiedereinstieg in der Branche Rechnung zu tragen (angefochtener Entscheid E. 9.5.3). 1.5.3. Wie bereits im ersten Obergerichtsentscheid (E. 5.3.1.2) festgestellt, ist mit der Vorinstanz von einem zumutbaren Pensum von 100 % auszugehen. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe im Jahr 2022 durchschnittlich bloss ein Einkommen von Fr. 3'324.80 und im Jahr 2023 ein solches von Fr. 3'658.80 erzielt und ihr sei es nachweislich nicht möglich gewesen, das von der Vorinstanz festgelegte Einkommen zu erzielen, weshalb vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen sei (Eingabe der Beklagten vom 27. November 2023 S. 7 f.), geht daher fehl, hat sie doch nicht durch- gehend in einem Pensum von 100 % gearbeitet (siehe Tabelle oben). Sodann beurteilt sich die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien wie Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc. (BGE 144 III 481 E. 4.7.8 mit Hinweisen). Die Beklagte behauptet weder vor Vorinstanz noch mit ihrer Berufung noch im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht gesundheitliche Probleme, eine ungenügende Ausbildung oder ein ungünstiges Alter. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die heute 46-jährige, gesunde Beklagte nicht eine Vollzeitstelle hätte finden können. Der blosse Umstand, dass sie seit der Geburt von C._____ nicht mehr im kaufmännischen Bereich erwerbstätig war, stand der Möglichkeit einer Vollzeitanstellung nicht entgegen, zumal es ihr auch möglich gewesen wäre, pensumsergänzend eine weitere Stelle – sei es im kaufmännischen Bereich oder als Masseurin – anzunehmen. Die Beklagte hat denn auch keinerlei Bewerbungsbemühungen eingereicht. Es ist davon -9- auszugehen, dass sich die Beklagte nicht ernsthaft um eine höher- prozentige oder eine weitere Stelle bemüht hat. 1.5.4. Damit ist von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten auszuge- hen. Gemäss der Tabelle T17 «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen, Nordwestschweiz (BS, BL, AG), 2020» des Bundesamts für Statistik (BFS) beträgt der durchschnittliche Bruttolohn für Bürokräfte Finanz- und Rech- nungswesen, Statistik und Materialwirtschaft für Frauen von 30-49 Jahren Fr. 6'114.00. Der Beilage 10 zur Eingabe des Klägers vom 14. November 2023 lässt sich entnehmen, dass gemäss statistischem Lohnrechner «Salarium» des BFS im Jahr 2020 der Medianlohn in der Region Nord- westschweiz für Bürokräfte im Bereich Finanz- und Rechnungswesen, Statistik und Materialwirtschaft, ohne Kaderfunktion, mit abgeschlossener Berufsausbildung, bei einem Alter von 45 Jahren und fünf Dienstjahren in Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten brutto Fr. 6'479.00 betrug. Die Beklagte verfügt auch über eine Ausbildung als Masseurin. Gemäss «Salarium» lag im Jahr 2018 der monatliche Bruttolohn von 40-jährigen Männern mit Aufenthaltsbewilligung B, ohne abgeschlossene Berufs- ausbildung, in Assistenzberufen im Gesundheitswesen (z.B. Masseur) ohne Kaderfunktion in mittlerer Betriebsgrösse, zwischen Fr. 4'816.00 und Fr. 6'059.00. Der Medianlohn betrug Fr. 5'410.00 (vgl. Entscheid des Ober- gerichts ZSU.2022.258 vom 13. Februar 2023 E. 5.3.3.1; die Online- Applikation «Salarium» ist derzeit eingestellt). In Anbetracht dieser Zahlen ist das vorinstanzlich veranschlagte hypo- thetische Einkommen von netto Fr. 4'000.00 als zu tief zu betrachten. Der Umstand, dass die Beklagte seit der Geburt von C._____ nicht mehr im kaufmännischen Bereich tätig war, rechtfertigt keinen derart hohen Abschlag von den vorstehend erwähnten Durchschnittslöhnen, zumal sie spätestens seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 19. Dezember 2022 Zeit gehabt hat, wieder Fuss zu fassen und so ihre Abwesenheit vom Arbeits- markt zumindest teilweise zu kompensieren. Auszugehen ist unter Beach- tung des im Berufungsverfahren auch nach Rückweisung durch das Bundesgericht zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbots (Urteil des Bundesgerichts 5A_841/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2) von dem bereits im Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2022 fest- gestellten Einkommen von Fr. 4'560.00. Bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist grundsätzlich eine Frist zur Umstellung einzuräumen, denn der betroffene Ehegatte muss genügend Zeit haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzu- setzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.4). Diese Anpassungsfrist - 10 - beginnt nach ständiger Praxis des Obergerichts mit der erstmaligen autori- tativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen. Da die Beklagte bereits mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 14. Juni 2021 wusste, dass sie einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen muss, und die Unterhaltsbeiträge erst ab Rechtskraft Scheidungspunkt festzusetzen sind, ist vorliegend keine Übergangsfrist einzuräumen. 1.6. Das Bundesgericht erwog, die Höhe des Fehlbetrages hänge vom anrechenbaren Einkommen der Beklagten ab und stehe derzeit noch nicht fest (Rückweisungsentscheid E. 4.1 S. 10). Im Fall von C._____ betrage die Hälfte des Barunterhalts ohne Berücksichtigung der Kosten für die Fremdbetreuung in der Phase 1 Fr. 438.50, sodass in dieser Phase kein Fehlbetrag resultiere. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden (Rückweisungsentscheid E. 4.4 S. 12). 1.7. Da das hypothetische Einkommen mit demjenigen gemäss erstem Ober- gerichtsentscheid angenommenen tatsächlichen Einkommen überein- stimmt, erübrigt sich eine Neuberechnung des Fehlbetrags. 2. 2.1. Die Ziffern 4. bis 6. des Urteils des Obergerichts vom 19. Dezember 2022 (unentgeltliche Rechtspflege; Höhe und Auflage der Gerichtskosten; Parteikostenregelung) sind in Rechtskraft erwachsen. Diesbezüglich ist demnach für das erste Berufungsverfahren kein neuer Entscheid zu treffen. 2.2. Für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine zusätzlichen Verfahrenskosten erhoben. Der Kläger hat im Verfahren nach Rückweisung Noven vorgetragen, welche nicht berücksichtigt werden konnten (vorne E. 1.4). Insoweit erweisen sich die entsprechenden Eingaben nicht als notwendig und damit auch nicht als entschädigungspflichtig. Für seine Eingaben im Verfahren nach Rückweisung ist insgesamt ein Zuschlag von 20 % zu gewähren. Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'630.00, einem Abzug von 20 % (Fr. 726.00) für die entfallene Verhandlung, einem Zuschlag von insgesamt 5 % (Fr. 181.50) für die entschädigungspflichtigen zusätzlichen Eingaben im ersten Berufungsverfahren, einem weiteren Zuschlag von insgesamt 20 % (Fr. 726.00) für die Eingaben im Verfahren nach Rück- weisung durch das Bundesgericht, einem Abzug von 25 % (Fr. 952.88) für das Rechtsmittelverfahren, einer Auslagenpauschale von 3 % (Fr. 85.76) und 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 226.72) resultiert somit anstelle einer - 11 - Parteientschädigung von Fr. 2'600.00 (siehe erster Obergerichtsentscheid E. 8) eine solche von gerundet Fr. 3'170.00, sodass die Beklagte dem Kläger für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 570.00 (Fr. 3'170.00 - Fr. 2'600.00) zu entrichten hat. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers (vgl. unten) dieser Betrag aus der Ober- gerichtskasse zu ersetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 2.3. Auf das mit Eingabe vom 27. November 2023 gestellte Prozesskostenvor- schussbegehren der Beklagten ist nicht einzutreten. Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung dieses in die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts fallenden gestellten Begehrens funktionell nicht zuständig (vgl. statt vieler: Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2023.33 vom 1. Mai 2023 E. 2.3). 2.4. 2.4.1. Beide Parteien ersuchen für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.4.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu- bringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem familien- rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_19/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Von der anwaltlich vertretenen Partei darf verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb sie keinen Prozesskostenvorschuss einfordern kann. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, - 12 - die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozess- kostenvorschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_19/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.4.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben (siehe oben). Damit werden die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gegenstandslos. Im Übrigen gereicht es dem Kläger nicht zum Nachteil, dass er kein Gesuch um Gewährung eines Prozesskostenvorschusses gegen die Beklagte ge- stellt hat, da eine entsprechende Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht vorhanden ist. Aufgrund offensichtlicher Bedürftigkeit des Klägers ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Parteikosten zu bewilligen und sein Vertreter als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzu- setzen. Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, sind die Rechts- begehren der Beklagten offensichtlich aussichtslos. Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen, soweit es (in Bezug auf die Gerichtskosten) nicht gegenstandlos geworden ist. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Muri vom 14. Juni 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 7. 7.1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich vorschüssig je folgende Unterhaltsbeiträge (davon Betreuungsunterhalt jeweils Fr. 0.00) zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: Phase 1: Rechtskraft Scheidungspunkt bis 31. Juli 2022 Für C._____ Fr. 438.50 Für D._____ Fr. 500.00 Phasen 2 und 3: 1. August 2022 - bis 31. August 2024 Für C._____ Fr. 512.00 Für D._____ Fr. 438.00 Phasen 4 und 5: 1. September 2024 bis 31. Juli 2028 Für C._____ Fr. 455.00 Für D._____ Fr. 581.00 - 13 - Phase 6: 1. August 2028 – 30. April 2030 Für C._____ Fr. 532.00 Für D._____ Fr. 522.00 ab Phase 7: 1. Mai 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Für C._____ Fr. 505.00 Für D._____ Fr. 505.00 7.2. Mit den unter Ziffer 7.1. festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ und D._____ pro Monat um folgende Beträge (davon Betreuungsunterhalt jeweils Fr. 0.00) nicht gedeckt: Phase 1: Rechtskraft Scheidungspunkt bis 31. Juli 2022 Für C._____ Fr. 0.00 Für D._____ Fr. 140.00 Phasen 2 und 3: 1. August 2022 - 31. August 2024 Für C._____ Fr. 516.00 Für D._____ Fr. 202.00 Phase 4: 1. September 2024 – 31. Juli 2027 Für C._____ Fr. 573.00 Für D._____ Fr. 259.00 Phase 5: 1. August 2027 – 31. Juli 2028: Für C._____ Fr. 573.00 Für D._____ Fr. 59.00 Phase 6: 1. August 2028 – 30. April 2030 Für C._____ Fr. 118.00 Für D._____ Fr. 118.00 ab Phase 7: 1. Mai 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Für C._____ Fr. 145.00 Für D._____ Fr. 145.00 2. 2.1. Für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine zusätzlichen Gerichtskosten erhoben. 2.2. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgerichts, soweit sein Gesuch nicht gegenstandlos geworden ist, die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Matthias Fricker als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. - 14 - 2.3. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundes- gericht wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Matthias Fricker, die für das Verfahren nach Rück- weisung durch das Bundesgericht auf Fr. 570.00 festgesetzten Partei- kosten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt Matthias Fricker aus der Obergerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. - 15 - Aarau, 29. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Walker