3. Der Beklagte und Widerkläger wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'292.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) - 17 -