AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 9'453.95. Ausgehend davon ist die dem Kläger zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer anderseits auf gerundet Fr. 6'292.40 (= Fr. 9'453.95 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.077) festzusetzen. Insoweit der Kläger mit seiner Kostennote vom 21. Dezember 2023 eine höhere Parteientschädigung von Fr. 6'944.50 (S. 1) bzw. Fr. 7'013.05 (S. 2) fordert, ist diese nicht tarifkonform und daher nicht erheblich (vgl. Art. 96 ZPO, Art.