Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 9'453.95. Ausgehend davon ist die dem Kläger zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer anderseits auf gerundet Fr. 6'292.40 (= Fr. 9'453.95 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.077) festzusetzen.