5. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfahren von Fr. 59'821.67 (vgl. vorne E. 3) sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf gerundet Fr. 4'950.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und werden mit dem vom Beklagten in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO).