Dieser enthebt die klagende Partei weder von der Behaup- tungs- noch der Beweislast; für sie gelten die Verhandlungsmaxime und das Novenrecht (Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4 m.w.N.). 4.5. Die Berufung des Beklagten ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. - 16 -