4.4. Ergänzungshalber sei noch darauf hingewiesen, dass die Widerklage des Beklagten bereits daran scheitert, dass er nicht dartut, in Bezug auf welche Einzelforderungen ihm vom Konkursamt des Kantons Aargau, […], tatsächlich die Prozessführungsbefugnis nach Art. 260 SchKG abgetreten wurde. Denn der Beklagte macht aus zahlreichen unterschiedlichen Sachverhalten Rückerstattungspflichten des Klägers geltend (vgl. die Auflistung in E. 6.1 des angefochtenen Entscheids). Demnach handelt seine Widerklage von einer Vielzahl an Einzelforderungen, die objektiv gehäuft werden.