4.3.3. Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden. Insbesondere rügt er die Annahme der Vorinstanz, wonach beide Parteien Zugriff auf die Ladenkasse gehabt hätten, beide Parteien den Tagesabschluss gemacht hätten und beide Parteien die entsprechenden Einnahmen zumindest teilweise auf das […]-Konto einbezahlt hätten, nicht als falsch. Auch der von der Vorinstanz - 15 -