__ gewesen, sondern nur vom 4. bis zum 26. Juni 2014. Ferner werde für den Juni 2014 kein Fehlbetrag vom Kläger zurückgefordert, wie der Duplikbeilage 39 entnommen werden könne (Berufung Rz. 18). Schliesslich habe die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die C._____ AG noch über ein […]- Konto verfügt habe, und der Beklagte nicht angegeben habe, ob auch darauf Abschöpfungen aus der Kasse einbezahlt worden seien. Indessen sei nie behauptet worden, dass auf das […]-Konto überhaupt jemals Geld einbezahlt worden sei. Das […]-Konto habe nur dazu gedient, dass Kunden auch mit ihren […] hätten bezahlen können (Berufung Rz. 19).