4.3.2. Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Berufung Rz. 20). Entgegen der Annahme der Vorinstanz, wonach der Beklagte die einzelnen geltend gemachten Fehlbeträge aus der Kasse nicht beziffert habe, sondern nur zwei Gesamtfehlbeträge für die beiden Jahre 2013 und 2014, seien in den Duplikbeilagen 39 und 44 die monatlichen Beträge mit Kommentaren aufgelistet (Berufung Rz. 17). Weiter sei der Kläger in den Monaten Mai und Juni 2014 gar nicht in T._____ gewesen, sondern nur vom 4. bis zum 26. Juni