__ habe ausgesagt, dass es häufig der Beklagte gewesen sei, der den Tagesabschluss bei der Kasse im Verkaufsladen gemacht habe. Tatsache sei somit, dass in den Jahren 2013 und 2014 mehrere Personen Zugriff auf die Kasse im Verkaufsladen in Baden gehabt hätten und beide Parteien den Tagesabschluss gemacht und die Einzahlung auf das […]- Konto vorgenommen hätten. Es sei insofern nicht erwiesen, dass gerade der Kläger Geld aus der Kasse genommen und für die Kassendifferenz verantwortlich gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 6.5).