Dies gehe einerseits aus den Auszügen des […]-Kontos hervor, wonach die Mehrheit der Einzahlungen mit der Kontokarte des Beklagten vorgenommen worden sei. Anderseits seien sowohl die Anzahl der Abschöpfungen als auch die Höhe des abgeschöpften Geldbetrags selbst in jener Zeit höher als die Einzahlungen auf das […]- Konto, als der Kläger landesabwesend in T._____ geweilt habe. Auch der Zeuge E._____ habe ausgesagt, dass es häufig der Beklagte gewesen sei, der den Tagesabschluss bei der Kasse im Verkaufsladen gemacht habe.