4.3. 4.3.1. In Bezug auf die vom Beklagten beanstandete Beurteilung seiner geltend gemachten Positionen über Fr. 6'530.90 (Position 6) und Fr. 27'180.00 (Position 11) erwog die Vorinstanz, dass es entgegen den Behauptungen des Beklagten nicht der Kläger, sondern er selber gewesen sei, der mehrheitlich die Abschöpfung der beanstandeten Geldbeträge aus der Kasse der C._____ AG vorgenommen habe. Dies gehe einerseits aus den Auszügen des […]-Kontos hervor, wonach die Mehrheit der Einzahlungen mit der Kontokarte des Beklagten vorgenommen worden sei.