Schliesslich kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten dadurch ausgemacht werden, dass die Vorinstanz H._____ nicht als Zeugen befragt hat. Soweit seitens des Beklagten in der Berufung überhaupt eine diesbezügliche Begründung vorliegt, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, wonach die K._____ GmbH von der C._____ AG unabhängig gewesen sein sollte, vorliegend relevant sein sollte. Der Beklagte begründet dies jedenfalls nicht. Zudem hatte der Beklagte dies auf S. 29 seiner Duplik (Rz. 57) – entgegen seinem Vorbringen in der Berufung – gar nicht behauptet.