Die blosse Behauptung des Gegenteils (Berufung Rz. 16) stellt keine zulässige Rüge dar. Der Beklagte führt noch nicht einmal aus, für was die entsprechenden drei Beträge (Fr. 769.95, Fr. 2'566.45 und Fr. 5'412.47) verwendet worden sein sollen oder wo im vorinstanzlichen Verfahren er solches behauptet hat. Es ist nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, sich die entsprechenden Behauptungen und Beweismittel aus dem erstinstanzlichen Verfahren selber zusammen zu suchen. Vielmehr obliegt es nach Art. 311 Abs. 1 ZPO dem Beklagten, seine Berufung entsprechend zu begründen (vgl. vorne E. 2.2.1).