GmbH dürfe davon ausgegangen werden, dass die K._____ GmbH im ganzen Geschäftskonstrukt der C._____ AG eine wesentliche Rolle gespielt habe. Der Beklagte habe die Zahlungen im Zusammenhang mit der K._____ GmbH geduldet und nicht moniert. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Aufwendungen für die K._____ GmbH keinen Geschäftsbezug zur C._____ AG gehabt hätten und die Kosten der C._____ AG damals zu Unrecht belastet worden seien (angefochtener Entscheid E. 6.3).