4.2. 4.2.1. In Bezug auf die vom Beklagten beanstandete Beurteilung seiner geltend gemachten Positionen über Fr. 769.95 (Position 3), Fr. 2'566.45 (Position 4) und Fr. 5'412.47 (Position 9) erwog die Vorinstanz, es sei unklar, was genau die Abmachung betreffend Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit der K._____ GmbH (gelöscht, […]) gewesen seien. Aufgrund der Generalvollmacht, die der Kläger dem Beklagten am 16. Januar 2013 betreffend die K._____ GmbH ausgestellt habe (Replikbeilage 53), und der Zustimmung des Klägers zur Übertragung der Rechte […] von der C._____ AG auf die K._____ GmbH dürfe davon ausgegangen werden, dass die K._____ GmbH im ganzen Geschäftskonstrukt der C.___