Gesellschaft, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen – also über den Kläger – unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des Verwaltungsrats sind und daher dem Beklagten oblagen. Hierzu gehören insbesondere die Implementierung eines internen Kontrollsystems inkl. Compliance und Controlling, ein funktionierendes Risikomanagement, sowie die Überwachung der mit der Geschäftsführung betrauten Person (BSK OR II-WATTER/ROTH PELLANDA, 6. Aufl. 2024, Rz. 6, 17 und 23 ff. zu Art. 716a OR je m.w.N.).