Die Annahme eines solchen mündlichen Vertrags beanstandet der Beklagte in seiner Berufung nicht (vgl. Rz. 8 ff.). Bereits gestützt auf einen solchen mündlichen Vertrag durfte der Kläger daher davon ausgehen, entsprechende Geldbezüge vornehmen zu dürfen, wenn sie denn – so ist der angefochtene Entscheid implizit wohl zu verstehen – für private Zwecke erfolgt sein sollten, was aber eben vor Vorinstanz nicht nachgewiesen wurde. Der Beklagte macht in seiner Berufung jedenfalls nicht geltend, dass die vom Kläger bezogenen Geldbeträge eine vertragliche Limite überschritten hätten.