Anderseits nahm die Vorinstanz an, dass der Kläger gestützt auf einen mündlichen Vertrag für seine Geschäftsführertätigkeit von der C._____ AG zwar keinen fixen Monatslohn erhalten solle, er sich von deren Bankkonto im Sinne eines Lohns bzw. einer Entschädigung indessen nehmen dürfe, was er für das Leben benötige. Die Annahme eines solchen mündlichen Vertrags beanstandet der Beklagte in seiner Berufung nicht (vgl. Rz.