nicht auseinander, sodass er bereits aus diesem Grund mit seiner nachfolgenden Rüge (vgl. sogleich) scheitert und auf die Berufung insoweit mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (vgl. HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, N. 279 ff., wonach bei mehreren selbständigen Begründungen gegen alle Begründungen Rügen vorgetragen werden müssen, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei).