4.1.2. Dem hält der Beklagte entgegen, es gäbe keine Grundlage für die Annahme oder Vermutung, wonach der Kläger hätte davon ausgehen können, er sei zu den Geldbezügen berechtigt gewesen, da der Beklagte nicht dagegen opponiert habe. Für die operativen Belange sei einzig der Kläger zuständig gewesen. Dem Beklagten als Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG habe es nicht oblegen, die monatlichen Bankauszüge zu kontrollieren oder Zahlungen im Onlinebanking zu prüfen (Berufung Rz. 8 f.). 4.1.3. Damit argumentiert der Beklagte am vorinstanzlichen Entscheid vorbei. Die Vorinstanz hat die Forderungen des Beklagten (bzw. der C._____ AG) aus zwei Gründen abgewiesen: