Der Beklagte habe ferner ausgesagt, er sei davon ausgegangen, dass der Kläger nur das Nötigste, was er fürs Leben brauche, aus der Firma für sich nehmen werde sowie, dass der Kläger am Anfang das habe nehmen dürfen, was er gebraucht habe. Insoweit habe zwischen den Parteien eine mündliche Abmachung vorgelegen. Der Kläger habe demnach davon ausgehen dürfen, er sei zu den umstrittenen Bankbezügen berechtigt gewesen, da diese über mehrere Monate vom Beklagten unwidersprochen geblieben seien. Der Beklagte habe den Kläger auch nie abgemahnt.