4. 4.1. 4.1.1. In Bezug auf die vom Beklagten beanstandete Beurteilung seiner geltend gemachten Positionen über Fr. 6'212.84 (Position 1) und Fr. 11'148.16 (Position 7) erwog die Vorinstanz, dass beide Parteien über entsprechende Bankkarten verfügt und entsprechende Geldbezüge vom […]-Konto der C._____ AG vorgenommen hätten. Aus den Belegen ergebe sich nicht, wofür die Geldbezüge gewesen seien und ob diese geschäftsbedingt erfolgt seien. Die Parteien hätten sich mündlich darauf geeinigt, dass der Kläger als Geschäftsführer für die C._____ AG tätig sein solle. Für diese Tätigkeit habe dem Kläger eine Entschädigung zugestanden.