Schliesslich bezieht sich die Berufung des Beklagten einzig auf die widerklageweise geltend gemachten Positionen 1, 3, 4, 6, 7, 9 und 11 im Umfang von total Fr. 59'821.67 (vgl. für die einzelnen Positionen den angefochtenen Entscheid E. 6.1). Hinsichtlich der widerklageweise geltend gemachten Positionen 2 (Fr. 1'680.97), 5 (Fr. 3'671.33), 8 (Fr. 746.61) und 10 (Fr. 4'339.12) blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten und erwuchs demnach auch diesbezüglich bereits in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO).