Die widerklageweise geltend gemachte Anerkennungsklage wies die Vorinstanz vollumfänglich ab. Im Umfang von Fr. 1'408.40 (Fr. 71'668.10 - Fr. 70'259.70) wies die Vorinstanz die Widerklage des Beklagten ab, weil ihr jegliche Begründung fehle (angefochtener Entscheid E. 6.1). Auch diesbezüglich blieb der Entscheid der Vorinstanz unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO).