3. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Betreibung des Klägers durch den Beklagten für eine Forderung in der Höhe von Fr. 71'668.10 zzgl. 5 % Zins seit 10. März 2016 (vgl. Klagebeilage 9; Zahlungsbefehl vom 11. März 2016). Begründet wird die Forderung mit Rückforderungsansprüchen der C._____ AG zufolge unrechtmässiger Geldentnahmen des Klägers. Nachdem der Kläger bereits Rechtsvorschlag erhoben hatte, reichte er vor Vorinstanz auch noch eine negative Feststellungsklage ein, wonach festzustellen sei, dass er die in Betreibung gesetzte Forderung nicht schulde. Gestützt auf diese Klage reichte der Beklagte widerklageweise eine Anerkennungsklage ein.