Dementsprechend wurde die Berufung der Schweizerischen Post zuhanden des Obergerichts schon am 25. September 2023 und damit noch rechtzeitig übergeben. 1.3. Nachdem auch die übrigen Formvorschriften von Art. 311 ZPO erfüllt sind, ist auf die Berufung des Beklagten vorbehältlich einer rechtsgenügenden Begründung einzutreten. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).