Dabei genügt es, wenn die entsprechende Eingabe der Schweizerischen Post noch um Mitternacht des letzten Tages übergeben wird. Es spielt auch keine Rolle, ob die Eingabe der Schweizerischen Post am Postschalter, via Postbriefkasten oder via eines My Post 24-Auto- maten übergeben wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_466/2022 vom 10. Februar 2022 E. 2). 1.2.3. Der vollständig begründete Entscheid wurde dem Beklagten am 24. August 2023 zugestellt (vgl. Berufungsbeilage 4). Die 30-tägige Berufungsfrist begann somit am 25. August 2023 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 25. September 2023.